4.4.5. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.5. 4.5.1. Der Beschuldigte ist sodann wegen des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB sowie mehrfacher - 18 - Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu einer Geldstrafe zu verurteilen.