Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der ihm zum Nachteil von A. gemachten Vorwürfe von Anfang an geständig gezeigt, was die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung zweifellos erleichtert hat. Nachdem sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren jedoch nicht vernehmen liess bzw. sich gemäss seinem Verteidiger erneut auf den Standpunkt gestellt hat, er habe nicht um das wahre Alter von A. gewusst und das auch nicht wissen können, kann nicht von einer nachhaltigen Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden. Unter diesen Umständen kommt nur eine leichte, nicht aber eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig