Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den einzelnen Vorfällen besteht, als sie immer mit A. stattfanden und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Andererseits besteht hinsichtlich der verschiedenen Zeitpunkte und Örtlichkeiten sowie des langen Tatzeitraums keine natürliche Handlungseinheit. Vielmehr hat der Beschuldigte den Eventualvorsatz hinsichtlich der zahlreichen Vorfälle immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund ihres jeweiligen Gesamtschuldbeitrags angemessen um 6 Monate auf 18 Monate zu