4.4.3. Der Beschuldigte hat nebst dem zeitlich erstgelegenen Oral- und Analverkehr mit A. weitere sexuelle Handlungen mit A. im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 vorgenommen. Dabei ist es zu rund neun weiteren Vorfällen mit oralen und analen Penetrationshandlungen gekommen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren Vorfällen nicht vom ersten Vorfall unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren sexuellen Handlungen für sich betrachtet von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 12 Monaten auszugehen ist.