Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Dabei ist auch zu beachten, dass es A. war, der den Beschuldigten auf Grindr angeschrieben hatte und die folgenden Treffen grösstenteils durch A. selbst initiiert worden sind und von seinem Willen getragen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.2 mit weiterem Hinweis).