Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der damals 14-jährige A. schrieb den 39-jährigen Beschuldigten über Grindr an und sie trafen sich nach einem Kennenlerntreffen zum Oral- und Analverkehr, wobei A. sexuell bereits erfahren war. Zwischen dem Beschuldigten und A. bestand eine grosse Altersdifferenz von 25 Jahren. Es handelte sich auch nicht um eine Liebesbeziehung. Im Zentrum stand Sex (UA act. 108).