Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den ersten Vorfall, bei welchem es zu Anal- und Oralsex gekommen ist, festzusetzen und diese aufgrund der weiteren Vorfälle in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Im Rahmen der Asperation ist die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten und es ist nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu - 15 - verfahren, zumal die Anzahl der einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen).