4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 mehrfach sexuelle Handlungen, namentlich Anal- und Oralverkehr, mit A. vollzogen. Die genaue Anzahl der Übergriffe lässt sich aufgrund des mehrmonatigen Tatzeitraums nicht exakt eruieren. Der Beschuldigte sowie A. gehen jedoch von rund zehn Vorfällen aus (UA act. 108 und 117). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den ersten Vorfall, bei welchem es zu Anal- und Oralsex gekommen ist, festzusetzen und diese aufgrund der weiteren Vorfälle in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.