4.3.2. Die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB sehen jeweils Freiheits- oder Geldstrafen vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt für die sexuellen Handlungen mit einem Kind aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage. Für die übrigen Delikte ist auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3).