4.3. 4.3.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die sexuellen Handlungen mit einem Kind, das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie und die mehrfache Pornografie angemessen zu bestrafen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.