nicht in seiner sexuellen Entwicklung gestört sieht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Zu beachten ist sodann, dass weder eine echte Liebesbeziehung vorlag, noch handelt es sich bei einem Altersunterschied von rund 25 Jahren um Umstände, die eine Strafbefreiung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.3). In Bezug auf das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten nur noch als knapp leicht zu bewerten ist (vgl. unten) und folglich ein geringfügiges Verschulden ausschliesst.