Angesichts der Hochwertigkeit des Rechtsgutes besteht aus generalpräventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit, dass sexueller Kindsmissbrauch grundsätzlich nicht straflos bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.3). Die Auswirkungen der Tat sind daher als durchaus bedeutend einzustufen, auch wenn zwischen dem Beschuldigten und A. stets eine Freundschaft bestanden hat und sich A. – nach eigenen Angaben – aufgrund der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten vor seinem 16. Geburtstag - 14 -