Der Beschuldigte hat damit das zentrale – und sehr hoch zu gewichtende – Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, welches durch das Verbot der sexuellen Handlungen mit Kindern, des Überlassens von Pornografie an unter 16- jährige sowie der Kinderpornografie geschützt werden soll, mehrfach verletzt. Angesichts der Hochwertigkeit des Rechtsgutes besteht aus generalpräventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit, dass sexueller Kindsmissbrauch grundsätzlich nicht straflos bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.3).