Sein Verhalten ist mit Blick auf die Intensität und Häufigkeit der vorgenommenen sexuellen Handlungen, namentlich dem mehrfachen Anal- und Oralverkehr, jedoch keinesfalls zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat damit das zentrale – und sehr hoch zu gewichtende – Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, welches durch das Verbot der sexuellen Handlungen mit Kindern, des Überlassens von Pornografie an unter 16- jährige sowie der Kinderpornografie geschützt werden soll, mehrfach verletzt.