4.2.3. Entgegen der Vorinstanz kann vorliegend nicht von einer Bestrafung abgesehen werden. Zwar ist hinsichtlich der Tatbestände der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornografie nicht von einem schweren Verschulden auszugehen (siehe dazu unten), zumal A. im Tatzeitraum bereits 14 bzw. 15 Jahre alt war und der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz handelte. Sein Verhalten ist mit Blick auf die Intensität und Häufigkeit der vorgenommenen sexuellen Handlungen, namentlich dem mehrfachen Anal- und Oralverkehr, jedoch keinesfalls zu bagatellisieren.