4.2.2. Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).