Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass negative Folgen aus der Gefährdung des geschützten hochwertigen Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung eines Kindes oft erst nach Jahren einträten und gravierende und langanhaltende Wirkungen entfalten würden. Die Anwendung von Art. 52 StGB liesse sich aus generalpräventiven Überlegungen bei Art. 187 StGB kaum rechtfertigen (Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft S. 3 f.).