4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz sah – neben den Freisprüchen für die Tatbestände der Pornografie – von einer Bestrafung des Beschuldigten für die Delikte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe gemäss Art. 136 StGB gestützt auf Art. 52 StGB ab. A. und der Beschuldigte seien - 13 - befreundet gewesen und hätten eine sexuelle Beziehung miteinander geführt. Es mache nicht den Anschein, dass A. durch diese Beziehung in seiner sexuellen Entwicklung gestört worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 8.7).