rechtlichen Sinne umschreibt. Folglich hat sich der Beschuldigte auch der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesen Punkten gutzuheissen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind gemäss Art. 136 StGB und der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar gemacht.