Zum einen war der Kontakt zwischen A. und dem Beschuldigten sexueller Natur und die Fotos dienten dazu, ein Treffen zu initiieren (UA act. 119). Sein behauptetes Nichtwissen um den Inhalt der erhaltenen Fotos bei deren Öffnung kann vor diesem Hintergrund insbesondere aufgrund der mehrfachen Vorfälle und seiner Antwort auf die Fotos (vgl. oben) nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Zudem besagt die Überschrift des angeklagten Sachverhalts ausdrücklich «Mehrfacher Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie […]» und im Sachverhalt wird von «[…] erhalten und konsumiert» gesprochen sowie davon, dass die Fotos der sexuellen Erregung des Beschuldigten dienten, was den Konsum im