197 StGB), was insbesondere durch die Antwort des Beschuldigten im Sinne vom Versand eigener Fotos bestätigt wird. Dem Vorbringen des Beschuldigten, es könne kein strafbarer Konsum vorliegen, da er vor dem Öffnen der Fotos nicht um deren Inhalt wusste und kein strafbarer Konsum nach dem Öffnen der Fotos angeklagt sei (GA act. 43; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsantwort, S. 3), kann nicht gefolgt werden. Zum einen war der Kontakt zwischen A. und dem Beschuldigten sexueller Natur und die Fotos dienten dazu, ein Treffen zu initiieren (UA act. 119).