mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ebenso konsumierte der Beschuldigte vorsätzlich mindestens zwei Mal Fotos mit pornografischen Inhalt, die A. und folglich eine minderjährige Person zeigten – was der Beschuldigte wusste oder mindestens in Kauf nahm (vgl. oben) – in strafbarer Weise, indem er die Fotos mit dem Penis von A. zur sexuellen Erregung bewusst anschaute (vgl. ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 52m zu Art. 197 StGB), was insbesondere durch die Antwort des Beschuldigten im Sinne vom Versand eigener Fotos bestätigt wird.