Der pornografische Inhalt der Fotos ist folglich erstellt. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, es liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da der Vorwurf der Einordnung der Fotos als pornografisch ohne deren Vorliegen nicht genügend konkret sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsantwort, S. 3), verkennt er, dass die Anklageschrift konkret von Bildaufnahmen der Penisse des Beschuldigten bzw. A. ausgeht und die Anklageschrift somit alle diesbezüglich relevanten und notwendigen Informationen beinhaltet (Anklageschrift Ziff. I/2 und 3). Der Beschuldigte hat seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben können und dabei gewusst, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden.