A. ging in der Berufungsverhandlung denn auch davon aus, mit solchen Bildern die «Typen auf Trab» gehalten zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Fotos mit Betonung des Genitalbereichs auf denen insbesondere die Penisse des Beschuldigten bzw. A.s abgebildet sind, die als Aufforderung zu einem sexuellen Treffen zu verstehen sind oder einen «auf Trab halten», lassen keine Zweifel daran, dass sie den Zweck verfolgten, A. bzw. den Beschuldigten sexuell aufzureizen und die abgebildete Person als Sexualobjekt erscheinen lassen – unabhängig davon, ob dem Gericht die Bildaufnahmen vorliegen oder nicht. Der pornografische Inhalt der Fotos ist folglich erstellt.