Entgegen der Vorinstanz ist aufgrund der schlüssigen und ein in sich stimmiges Bild erzeugenden Aussagen von A. und den schlüssigen Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei erstellt, dass sich der Beschuldigte und A. gegenseitig Fotos mit pornografischem Inhalt zugesandt haben. Der Beschuldigte gab ausdrücklich an, die Fotos seien meist Aufforderungen zu einem Treffen gewesen (UA act. 119), wobei der Inhalt dieser Treffen unbestrittenermassen sexueller Natur war (UA act. 108 und 117). A. ging in der Berufungsverhandlung denn auch davon aus, mit solchen Bildern die «Typen auf Trab» gehalten zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13).