Er habe seine Fotos als Antwort auf die Fotos von A. versandt (UA act. 119). Obwohl auch ihm an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine expliziten Fragen bezüglich der Vorwürfe der Pornografie gestellt wurden, äusserte er sich dazu und relativierte seine bisherige Aussage: Ihm sei nicht klar, was sie sich zugeschickt hätten. Die Bilder auf seinem Handy würden denn auch verschwinden, wenn er sie nicht herunterlade (GA act. 25). An der Berufungsverhandlung liess er sich nicht vernehmen.