Der Begriff der Pornografie setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Entscheidend ist der Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2; vgl. BGE 144 II 233 E. 8.2.3 mit Hinweisen).