Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, es sei aufgrund der Aussagen von A. sowie des Beschuldigten erstellt, dass beide sich gegenseitig mindestens zwei Mal im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 intime Bilder mit Betonung des Genitalbereichs zur sexuellen Aufreizung überlassen bzw. konsumiert und zum Eigenkonsum besessen haben. Die versandten Bilder würden die vorgeworfenen Tatbestände erfüllen (Berufungsbegründung Ziff. II/B/1 S. 3). 3.3. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. pornografische Bildaufnahmen einer - 10 -