3. 3.1. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ergibt sich Folgendes: 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. Sie erwog, dass keine ausgetauschten Bilder in den Akten vorhanden seien, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob diese die angeklagten Tatbestände erfüllen würden (vorinstanzliches Urteil E. 5.5).