Beweisantrag des Beschuldigten ist abzuweisen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). Zusammengefasst steht für das Obergericht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen und die Abgabe von Alkohol und Zigaretten im Wissen darum vorgenommen hat, dass A. zum Tatzeitpunkt mindestens möglicherweise noch keine 16 Jahre alt war. Somit erweist sich die Anschlussberufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie dem Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind gemäss Art. 136 StGB schuldig zu sprechen.