Berufungsverhandlung ergänzte er diese Aussage in nicht nachvollziehbarer Weise dahingehend, dass er alles auf dem Ausweis abgedeckt habe und dem Beschuldigten lediglich das Geburtsdatum gezeigt habe, als es darum gegangen sei, nachzuschauen, ob sie ihre Ausweise dabeihätten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Auf die in diesem Punkt widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und damit nicht glaubhaften Aussagen von A. kann nicht abgestellt werden. Daran würde auch eine Einvernahme von A. als Zeuge nichts ändern. A. hatte sich denn auch zumindest im erstinstanzlichen Verfahren als Privatkläger beteiligt und ist entsprechend als Auskunftsperson einzuvernehmen. Der diesbezügliche