107 und 112). Die Aussage des Beschuldigten, dass A. nicht erwähnt haben soll, welchen Geburtstag er feiern möchte, ist als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu qualifizieren (UA act. 120), zumal es für den Inhaber einer Bar regelmässig von grossem Interesse sein dürfte, wie alt die Besucher seines Lokals sind, nicht zuletzt aufgrund der geltenden Jugendschutzbestimmungen im Bereich Alkohol- und Tabakverkauf. Ebenso als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist die Aussage des Beschuldigten, wonach A. ihm vor einem Grenzübertritt nach Deutschland einen falschen Ausweis gezeigt haben soll, auf welchem dieser 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei (UA act. 116 und 120 f.;