109 und 118; GA act. 24 f.). A. sagte denn auch aus, das erste Treffen durch den Hinweis «alleine zuhause» zu sein, initiiert zu haben, was dem Beschuldigte hätte aufzeigen müssen, dass A. normalerweise nicht alleine dort wohnte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 f.). Schliesslich fügt sich auch die ausbleibende überraschte Reaktion des Beschuldigten, als A. ihn – ein paar Tage vor der ersten polizeilichen Einvernahme in diesem Fall und somit mehrere Monate nach dem ersten sexuellen Kontakt – fragte, ob er die Bar des Beschuldigten für seinen 16. Geburtstag mieten dürfe, in das gewonnene Bild ein (UA act. 107 und 112).