Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte A. lediglich an der Bushaltestelle vor der Schule abgesetzt haben soll und diese durch Büsche verdeckt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Ebenso erscheint fraglich, ob die Wohnung, in der sich A. und der Beschuldigte teilweise zum Sex trafen, tatsächlich keine offensichtlichen Hinweise enthielt – bzw. A. diese jeweils alle versteckt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10) –, dass dort neben A. auch seine Mutter wohnte, selbst wenn der Beschuldigte aufgrund der Ferienabwesenheit der Mutter nie das Gefühl verspürt haben will, sich verstecken zu müssen (UA act. 109 und 118;