möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben. Zudem hat der Beschuldigte A. in die Nähe der Oberstufenschule in Q. gefahren. Dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, A. gehe dort auf eine Kunstschule (UA act. 116; GA act. 24), wo die Schüler regelmässig älter als 16 Jahre alt sind, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschuldigte selbst aussagte, A. habe ihm mitgeteilt, dass er die Absicht hätte, eine Kunstschule zu besuchen (UA act. 116). Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte A. lediglich an der Bushaltestelle vor der Schule abgesetzt haben soll und diese durch Büsche verdeckt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7).