Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Beschuldigte bei seinen Sexualpartnern nie nach einem Ausweis habe fragen müssen, weil diese jeweils «Autofahren, Motorradfahren usw.» konnten (GA act. 25). Dass dies bei A. eben gerade nicht der Fall war und es der Beschuldigte trotz seiner eigens aufgestellten Kriterien zur Alterskontrolle unterliess, dem nachzugehen, unterstreicht den Eindruck, er habe sich mit dem Alter seines Gegenübers gar nicht auseinandersetzen wollen. Damit steht aber auch fest, dass er im Wissen gehandelt haben muss, mindestens -8-