Es erscheint jedoch lebensfremd, dass sich der Beschuldigte in dieser Konstellation keine Gedanken über das Alter des Gegenübers gemacht haben will. Das gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte, der u.a. die Bar «D.» in C. betreibt, um die Bedeutung der Altersgrenze bzw. Alterskontrollen wusste. Die Annahme, dass A. jünger als 16 Jahre sein könnte, hat sich vorliegend geradezu aufgedrängt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Beschuldigte bei seinen Sexualpartnern nie nach einem Ausweis habe fragen müssen, weil diese jeweils «Autofahren, Motorradfahren usw.» konnten (GA act. 25).