Dass A. hingegen sein damaliges Auftreten als älter wirkend einschätzte, ändert nichts daran (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Auch die Anfrage von A., ob der Beschuldigte ihm Vodka, Bier und Zigaretten – z.T. bereits ab 16 Jahren erhältlich – mitbringen könnte (UA act. 107 und 120; GA act. 25), will beim Beschuldigten keine Zweifel geweckt haben, dass A. jünger als 16 Jahre sein könnte. Es erscheint jedoch lebensfremd, dass sich der Beschuldigte in dieser Konstellation keine Gedanken über das Alter des Gegenübers gemacht haben will.