A. sah selbst am 9. April 2019 mit knapp 15 Jahren und damit mehrere Monate nach dem ersten Treffen mit dem Beschuldigten noch deutlich jünger aus als 16-jährig. Davon konnte sich das Obergericht ein eigenes Bild machen anhand seiner in diesem Zeitpunkt auf Video aufgezeichneten Einvernahme im Rahmen eines anderen Strafverfahrens (UA act. 72). Er hatte dazumal gemäss eigenen Angaben denn auch noch keinen Bartwuchs (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Dass A. hingegen sein damaliges Auftreten als älter wirkend einschätzte, ändert nichts daran (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8).