2.5. Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten, der Beschuldigte habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass A. noch nicht 16 Jahre alt war, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der äusseren Umstände muss es der Beschuldigte mindestens für möglich gehalten haben, dass A. unter 16 Jahre alt war. Der Beschuldigte selbst liess sich in der Berufungsverhandlung nicht vernehmen. A. sah selbst am 9. April 2019 mit knapp 15 Jahren und damit mehrere Monate nach dem ersten Treffen mit dem Beschuldigten noch deutlich jünger aus als 16-jährig.