Protokoll der Berufungsverhandlung, Anschlussberufungsbegründung, S. 6). Umstritten ist, ob der Beschuldigte im Wissen darum gehandelt hat, dass A. im damaligen Zeitpunkt mindestens möglicherweise noch nicht 16 Jahre alt war (GA act. 33; Protokoll der Berufungsverhandlung, Anschlussberufungsbegründung, S. 3 ff.).