Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; zum Eventualvorsatz: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; zum Nachweis des Vorsatzes insbesondere des Eventualvorsatzes: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass mindestens zehn sexuelle Kontakte in Form von Oral- und Analsex zwischen dem Beschuldigten und dem damals unter 16-jährigen A. stattgefunden haben -7-