Gemäss Art. 136 StGB macht sich dem Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder schuldig, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls mindestens Eventualvorsatz erforderlich.