Somit habe er die Tatbegehung auch nicht wollen oder in Kauf nehmen können (GA act. 35 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, Anschlussberufungsbegründung, S. 3 ff.). 2.3. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis), d.h. der Täter muss mit dem Wissen handeln, mindestens möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben.