Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er habe bezüglich beider Tatvorwürfe weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt. A. habe ihn auf der App «Grindr» angeschrieben, deren Nutzung die Volljährigkeit erfordere. A. habe vom Aussehen her deutlich älter gewirkt, ihm einen Ausweis gezeigt, auf dem er über 16 Jahre alt gewesen sei, ihm sein Alter bewusst verheimlicht, ihm gesagt, er gehe auf die Kunstschule und würde alleine in einer Wohnung leben. Er habe folglich nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass A. noch nicht 16 Jahre alt war. Somit habe er die Tatbegehung auch nicht wollen oder in Kauf nehmen können (GA act.