in Kauf genommen habe, dass A. unter 16 Jahre alt gewesen sei, trotz gegenteiliger Hinweise. Hinweise, die darauf hingedeutet haben könnten, dass A. über 16 Jahre alt sei, hätten den Beschuldigten nicht von seiner Pflicht befreit, sich zu vergewissern, dass sein Gegenüber tatsächlich 16 Jahre alt sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.4 und E. 7.3).