2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie dem Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind schuldig gesprochen. Der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 die angeklagten sexuellen Kontakte im Sinne von Oral- und Analverkehr zu sowie das Verabreichen von Alkohol und Zigaretten am tt.mm.2019 an den damals unter 16-jährigen A. eingestanden, womit die objektiven Tatbestände erfüllt seien. Er habe eventualvorsätzlich gehandelt, indem er -6-