1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Schuldspruch gemäss Anklage. Der Beschuldigte hingegen beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. 2. 2.1. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie dem Verabreichen von gesundheitsgefährdenden Stoffen an ein Kind gemäss Art. 136 StGB ergibt sich Folgendes: