3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung vom 17. März 2022 beantragte der Beschuldigte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Zudem sei er vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind gemäss Art. 136 StGB freizusprechen. Auf ein Berufs- und Tätigkeitsverbot sowie den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten und es sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen.