3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich zu den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und dem Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB auch der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2018 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.